Sorgerechtliche Regelungen
Übernahme der Vormundschaft oder Pflegschaft durch Pflegeeltern gemäß § 1791 b BGB
Ist ein Kind schon längere Zeit in seiner Pflegefamilie und hat es dort sein Zuhause gefunden, kann es sinnvoll sein, dass eine Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft, die für das Kind eingerichtet wurde, auf die Pflegeeltern übertragen wird. Erstens sind dann die Pflegeeltern als Vormund oder Pfleger auch Beteiligte im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren; zweitens können sie ihr Pflegekind besser erziehen, weil sie dem Kind mehr Sicherheit und Halt vermitteln können.
Voraussetzung ist, dass eine Vereins- oder Amtsvormundschaft besteht (die Entlassung eines Einzelvormunds ist auch möglich, aber schwieriger). Ein solcher Antrag sollte nur ohne anwaltliche Hilfe gestellt werden, wenn es keine Konflikte mit den leiblichen Eltern oder dem Jugendamt gibt. Jedes unvorsichtige Vorgehen der Pflegeeltern bei Gericht kann unangenehme Folgen haben.
Übertragung des Sorgerechts oder Teile des Sorgerechts gemäß § 1630 Abs. 3 BGB
Wenn die Eltern das Sorgerecht haben und ein gutes Einvernehmen zwischen Eltern und Pflegeeltern besteht, kann auf Antrag der Eltern oder der Pflegeeltern mit Zustimmung der Eltern die Personensorge oder Teile davon auf die Pflegeeltern übertragen werden: zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht, Schulangelegenheiten zu regeln und – sehr wichtig – das Recht, öffentliche Leistungen nach dem SGB VIII zu beantragen. Das Familiengericht überträgt dann mit Beschluss einzelne Teile der elterlichen Sorge oder die gesamte Personensorge.
Die Übertragung des Sorgerechts oder von Teilen desselben auf die Pflegeeltern sowie eventuell die Durchführung einer Änderung des Familiennamens des Kindes in den Familiennamen der Pflegefamilie verstärken die Sicherheit, die Pflegekinder zur gesunden Entwicklung brauchen.