Reform des Zugewinnausgleichs

27.05.2009
Zugewinnausgleich ab 01.09.2009

Am 01.09.2009 tritt die Reform des Zugewinnausgleichs in Kraft.
Eine der wichtigsten Änderung der Reform ist die Berücksichtigung von Schulden beim Anfangsvermögen. Bisher konnte das Anfangsvermögen nicht kleiner als Null sein. Nach neuem Recht kann das Anfangsvermögen auch negativ sein. Diese Gesetzesänderung kann große Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich haben.

Beispiel:
Die Ehefrau (EF) hat ein Anfangsvermögen von 0,00 € und ein Endvermögen von 50.000,- €. Nach neuem und nach altem Recht beträgt der Zugewinn der EF 50.000,- €.

Der Ehemann (EM) hat als Anfangsvermögen Schulden von 300.000,- €. Sein Endvermögen beträgt Soll 100.000,- €.
Nach geltendem Recht hat der Ehemann ein Zugewinn von 0,00 € (Anfangsvermögen 0, Endvermögen 0, Zugewinn: 0).
Nach neuem Recht hat der EM ein Anfangsvermögen von Soll 300.000,- € und ein Endvermögen von Soll 100.000,- €, so dass der Zugewinn von EM 200.000,- betragen würde.
Die Ehefrau hätte nach neuem Recht einen Zugewinnanspruch von 75.000 €. Der Anspruch berechnet sich wie folgt: 200.000,- € (EM) - 50.000,- € (EF). Der EM hat 150.000,- € mehr Zugewinn erwirtschaftet. Er müßte die Hälfte davon der EF abtreten.


Durch eine Kappungsgrenze in § 1378 BGB, die besagt, dass kein Ausgleich zu zahlen ist, wenn kein positives Vermögen vorhanden ist, muß EM keinen Ausgleich zahlen, da er nur Schulden hat.


Folge:
Nach neuem Recht schulden weder EM noch EF einen Ausgleich. Dieses Beispiel zeigt, welche Auswirkungen die Reform haben kann.

Sollten Sie daher beabsichtigen, sich noch in diesem Jahr scheiden zu lassen und dabei den Zugewinnausgleich zu regeln, so ist es von enormer Wichtigkeit, sich noch weit vor dem 01.09.2009 ausführlich beraten zu lassen. Nach ausführlicher Beratung und Überprüfung sollte entschieden werden, wann ein Verfahren in diesem Jahr anhängig gemacht wird.